Honorare und Kosten

In unserer Kanzlei erhalten Sie eine gute Beratung und Vertretung zu einem fairen Preis. Zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gehört für uns auch Transparenz und Offenheit in Honorarfragen. Dafür besprechen wir mit Ihnen vor der ersten Beratung die möglichen Kosten einer Beauftragung.

Grundsätzlich richtet sich das anwaltliche Honorar entweder nach den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nebst Vergütungsverordnung (VV), ist also wie bei anderen freien Berufen als Pauschalpreis gesetzlich vorgeschrieben, oder wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten individuell vereinbart (Honorarvereinbarung), wobei wir in einem solchen Fall minutengenau abrechnen.

Im Falle einer Vertretung nach außen, d.h. gegenüber einem Dritten (Behörde, Gegenseite), d.h. in einem Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren, entstehen die gesetzlichen Gebühren gemäß dem RVG und VV. Hierbei richten sich die Gebühren vorrangig danach, worum es in der Angelegenheit geht, d.h. nach dem Interesse einer Partei (Gegenstands-/Streitwert). Bei einer Angelegenheit, in der es um die Zahlung eines Geldbetrages geht, entspricht dieser Betrag dem Interesse. Bei nicht beziffertem Wert, z.B. einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, werden von der Rechtsprechung entwickelte Werte herangezogen; im Falle der Baugenehmigung 20.000,- €, im Falle einer nichtbestandenen studienbeendenden Prüfung 15.000,- €. Anhand dieses Wertes errechnen sich dann die einzelnen Gebühren, die in Tabellen ablesbar sind. Es handelt sich bei diesen Gebühren um Festpreise, die unabhängig vom Umfang der gerichtlichen oder anwaltlichen Tätigkeit immer in derselben Höhe anfallen.

Einen Überblick über die möglichen Kosten eines Rechtsstreits bietet der interaktive Prozesskostenrechner des Anwaltsvereins.

Für nähere Informationen gibt Ihnen unser Sekretariat gerne Auskunft.


Für Rechtsuchende, die die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Form von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen:

- Beratungshilfe, deckt die Kosten einer Erstberatung und einer außergerichtlichen Tätigkeit (z.B. Schreiben an die Gegenseite) ab. Sie ist vom Mandanten persönlich vorab beim Amtsgericht am Wohnort (das zuständige Gericht isthier  zu finden) zu beantragen. Den vom Amtsgericht ausgtellten Berechtigungsschein bringt der Mandant zusammen mit 15,- € als Selbtbeteiligung bei der Erstberatung mit.

- Prozesskostenhilfe, die vom Rechtsanwalt für den Mandanten beim zuständigen Fachgericht beantragt wird, kann für gerichtliche Verfahren in Anspruch genommen werden.

Für die Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auszufüllen und die wirtschaftliche Situation durch folgende Nachweise zu belegen:

- Lohnbescheinigung / Bescheid des JobCenters / Renten- oder BAföG-Bescheid
- Mietvertrag / Kosten der Unterkunft
- Kontoauszüge der letzten drei Monate