Künstlersozialrecht / Künstlersozialversicherung / KSK

Herr Rechtsanwalt Bedenk beschäftigt sich seit über 15 Jahren schwerpunktmäßig mit der Beratung und Vertretung von Kunst- und Kulturschaffenden deutschlandweit auf dem Gebiet des Künstlersozialversicherungsrechts. Er ist maßgeblich an der Rechtsfortbildung durch obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung beteiligt. Dabei vertritt er zum einen die Interessen der Künstler bzw. Publizisten im Zusammenhang mit allen rechtlichen Fragen der Sozialversicherung, zum anderen die durch aktuelle Entwicklungen bei der KSK vermehrt betroffenen sog. Verwerter, d.h. alle diejenigen, die künstlerische Leistungen nutzen, und verpflichtet sind, die Künstlersozialabgabe zu bezahlen.

Sein Tätigkeitsfeld reicht von der ersten Beratung über die Vertretung im Widerspruchsverfahren bis hin zur Vertretung im Verfahren vor dem Sozialgericht. Eine Übersicht interessanter Entscheidungen sind in unserem Blog enthalten.

Herr RA Bedenk arbeitet mit dem Berliner Beratungsbüro „Medien und Künstler Beratung Ltd.“ zusammen und berät dieses und deren Kunden bei spezifisch juristischen Fragestellungen.

Im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung sind hier beispielhaft häufig auftretende Fragen genannt, für die wir adäquate Lösungen finden:


I. Für Künstler:

- Der Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (Feststellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG) wurde abgelehnt. Welche Möglichkeiten gibt es? Wie erreicht man die Aufnahme in die KSK?

- Ist es möglich, aus der Künstlersozialversicherung freiwillig auszuscheiden?

- Die KSK kündigt eine Überprüfung der Versicherungspflicht (“Betriebsprüfung”) an. Wir helfen bei folgenden Problemen:

  • die tatsächlich erzielten Einnahmen für das Folgejahr wurden falsch geschätzt;

  • die Mindesverdienstgrenze von 3.900,- € pro Jahr wurde nicht überschritten (Folge ist der Verlust der Versicherungspflicht in der KSK);

  • mit nichtkünstlerischer Tätigkeit wurde ein zu hoher Verdienst (über 5.400,- € pro Jahr) erzielt oder die künstlerische Tätigkeitmacht einen geringeren Teil der Einnahmen aus (Folge ist der Verlust der Krankenversicherungspflicht über die KSK);

  • rückwirkende Feststellung der Versicherung in der Krankenversicherung über die KSK

- Welche Konsequenzen hat ein nichtkünstlerischer Nebenverdienst für die Versicherungspflicht in der KSK?

- Ist es zulässig, wenn ein Auftraggeber die Künstlersozialabgabe auf den Künstler abwälzen will?

- Künstlersozialversicherungsrecht und Gesellschaftsrecht, insbesondere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer


II. Für Verwerter:

- Welche Unternehmen müssen Künstlersozialabgabe (KSA) zahlen (Abgabepflicht dem Grunde nach)?

- Auf welche Honorare an selbständige Künstler und Publizisten ist die KSA zu zahlen (Abgabepflicht der Höhe nach, Nullmeldung)?

- Gibt es eine Möglichkeit, die KSA zu vermeiden bwz. zu verringern (Umstrukturierung des Unternehmes, Änderung der Vertragsbeziehungen)?

- Für welchen Zeitraum muss ggf. im nachhinein KSA gezalt werden?

- Wie läuft ein Prüfverfahren der Deutschen Rentenversicherung / KSK ab?

- Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, sich gegen die Festsetzungen der KSK zur Wehr zu setzen?